d'après la nature, 1998

Schweinearbeit 280 Gesch Kopf Schmauchspurausschntt
Bullet drawing, glass, Mossberg 590 pump-action shotgun
500 x 380 x 40 cm (height x width x depth)
Contribution to:
»Das Verschwinden der Kunst wird aus gesellschaftlichen Gründen auf unbestimmte Zeit verschoben« (»The disappearance of art has been postponed indefinitely for societal reasons«), an exhibition by students in Urs Lüthi's class at the School of Art and Design Kassel in the Kasseler Kunstverein, 22.03 – 10. 05.1998.

Following the tradition of McGivern's "BULLET ART", the outline of a trotting boar was shot on the wall of the Kasseler Kunstverein. The boar in question is a cross between a Large White boar and Eadweard Muybridge's trotting sow, Plate No. 675, 1887: Clone for the Kasseler Kunstverein 1998.

"Das vierde dier ein ebir was
Die cünin Romere meindi daz
Iz haviti isirni clawin,
Daz ne conde nieman gevan;
Isirne ceine vreisam;
Wi sol diz iemir werdin zam?
Wole bizeichinit uns das waltsuin
Daz did riche ci rome sal vri sin."
Annolied Str. XVI, um 1100

"The fourth animal was a boar. It characterises the boldness of the Romans. It was armed with claws of iron, nobody could catch it.
And those formidable iron teeth; how could it ever be tamed?
This creature of the forest clearly signifies that this Roman Empire should be free."
Annolied Str. XVI, ca.1100



Application to the regulatory authorities in Kassel for the granting of special permission to "Shoot outside a shooting-range":

Ihr Zeichen
Unser Zeichen Ihr Schreiben                                          
                                                                                                      
Schießen außerhalb von Schießstätten:
Ihr Antrag, hier eingegangen 1998

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 45 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. I S.432) erteile ich Ihnen die Genehmigung
in Vorbereitung der Ausstellung „Das Verschwinden der Kunst wird aus gesellschaftlichen Gründen auf unbestimmte Zeit verschoben“ am Freitag, 13.03.1998 ab 14.00 Uhr in dem südwestlichen Gebäudeteil des Kasseler Kunstvereines im Museum Fridericianum Silhouettenschießen durchführen zu lassen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Waffengesetz verbinde ich meine Genehmigung mit folgenden Auflagen:

1. Das Schießen ist ausschließlich am 13.03.1998 ab 14.00 Uhr im südwestlichen Gebäudeteil des Museum Fridericianum durchzuführen.

2. Mit dem Schießen ist Herr .. zu beauftragen.

3. Die Schußrichtung ist parallel zur friedrichsplatzseitigen Fensterfront in Richtung der massiven Trennmauer zum Foyer einzurichten.

4. Die Schüsse, ci. 250, sind mit der Einzelladerbüchse Mauser, Herstellungs-Nr. .., unter der Verwendung des Kalibers 22 kurz sitzend aufgelegt, in einem Abstand von max. 4 m zur Silhouette und auf die einzubauende Museumswand auszuführen/abzugeben.

5. Eine für die Silhouette bzw. das Kunstwerk zusätzlich zu errichtende Museumswand ist aus Pressspanplatten, 2 Wandungen jeweils 19 mm stark, im Abstand von 30 cm zueinander, herzustellen. Sie soll ca. 5 m breit und ca. 4 m hoch errichtet werden.

6. Als Kugelfang muß in das innere der Wand eine mindestens 10 cm dicke Zeitungsschicht eingebaut werden. Zusätzlich soll an der dem Schützen abgewandten Seite der Wand eine 21 mm starke Spanplatte oder eine Verkleidung aus zölligen Brettern in der Größe des zu beschießenden Objektes plus einem allseitigen Sicherheitszuschlag von 20 cm errichtet werden.

7. Das Schießen darf nur durchgeführt werden, wenn sich kein Publikum in den Ausstellunghallen befindet und sämtliche Zugänge zur „Schießstätte“ abgeschlossen sind, und wenn hierzu ein Vertreter der Waffenbehörde vor Ort seine mündliche Zustimmung gegeben hat.

8. Weitere Auflagen bleiben den Erkenntnissen vor Ort vorbehalten.

9. Eine Schadenshaftung der Stadt Kassel wird ausgeschlossen.

Kostenentscheidung:
Nach § 49 des Waffengesetzes in Verbindung mit dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 15.07.1997 (GVBI. I S. 219) in Verbindung mit der 4. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Waffengesetz vom 14. März 1997 (BGBI. I S. 480) wird für diese Verfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von
260,00 DM ( in Worten: zweihundertsechzig Deutsche Mark)
festgesetzt.

Zusätzlich zu meinen Verwaltungsgebühren werden von mir für die Tätigkeit des Schießstandsachverständigen Kosten in Höhen von 104,00 DM mit erhoben.

Ich bitte Sie, die Gesamtkosten in Höhe von 364,00 DM unter Angabe des Verwendungszweckes „ Silhouettenschießen Kasseler Kunstverein“ auf eines meiner unten aufgeführten Konten zur Haushaltsstelle zu überweisen.

Rechtsbehelfbelehrung:
Gegen diese Verfügung steht Ihnen der Wiederspruch zu. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung beim Oberbürgermeister der Stadt einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
X. Xxxxxxxx

Eichendorff Legt An

Head Forester E. takes aim

 


Eichendorff Schiesst

Head Forester E. shoots